Mitwirkung der Eltern am Heine

Liebe Eltern,

am Heine ist die Mitwirkung der Eltern ein zentraler Bestandteil des schulischen Lebens. Elternvertreterinnen und Elternvertreter bringen ihre Perspektiven und Erfahrungen aktiv in die Zusammenarbeit mit der Schülervertretung, dem Kollegium und der Schulleitung ein. Sie leisten damit einen wertvollen Beitrag zur positiven Entwicklung unserer Schule.

Auf dieser Seite möchte die Schulpflegschaft Ihnen einen Überblick über die Arbeit in den verschiedenen Gremien geben. Wir danken allen Engagierten herzlich für ihre Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, und wünschen ihnen für ihre Amtszeit viel Erfolg und Freude an der Mitgestaltung des schulischen Miteinanders.

Ihre Schulleitung


Liebe Eltern!

Sie haben sich bereit erklärt, das Schulleben am Heine gemeinsam mit anderen Elternvertretern/innen, mit den VertreterInnen der Schüler- und der Lehrerschaft sowie mit der Schulleitung zu gestalten und Mitverantwortung hierbei zu übernehmen. Dafür danken wir Ihnen!

Mitwirkung wirksamer machen und gleichzeitig Reibungsverluste verhindern.
Das ganze Gefüge der Mitwirkung am Heine ist aufgrund seiner Vielschichtigkeit für den Neuling nicht leicht zu erkennen. Damit Sie von Anfang an gut mitwirken und Ihrer Verantwortung gerecht werden können, überreicht Ihnen die Schulpflegschaft heute diese Informationsmappe. Wir hoffen, dass diese Mappe Ihnen bei der Ausübung Ihres Amtes hilft.

Selbstverständlich stehen Ihnen die Schulleitung und die Mitglieder der Schulpflegschaft gerne zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung.

Wir bitten. Sie um Verständnis dafür, dass diese Informationsmappe Eigentum der Schulpflegschaft bleiben muss und dass wir sie Ihnen nur leihweise für die Dauer Ihrer Amtszeit zur Verfügung stellen können. Bitte geben Sie die Informationsmappe zu gegebener Zeit Ihrem/Ihrer Nachfolger/in, damit auch diese/r die übernommene Arbeit zum Wohle unserer Kinder erledigen kann. Vielen Dank!

Wir wünschen Ihnen für ihre Amtszeit viel Erfolg, damit man auch weiterhin sagen kann: » Am Heine gibt es Eltern mit Wirkung!

Ihre Schulpflegschaft


Die Informationen finden Sie unten zum Lesen und hier im PDF zum Download:


Organisation der Mitwirkung im Überblick

Klassenpflegschaft:

Trifft sich mindestens einmal zu Beginn des Schuljahres. Wählt zu Beginn des Schuljahres eine/n Klassenpflegschaftsvorsitzende/n und deren Vertreter/in.

Sitzung der Schulpflegschaft:

Trifft sich nur einmal im Jahr zu Beginn eines Schuljahres.
Mitglieder sind die gewählten Klassenpflegschaftsvorsitzenden und deren Vertreter/innen aller Jahrgänge sowie die Schulleitung.
In der konstituierenden Sitzung werden der/die Schulpflegschaftsvorsitzende und die zwei Stellvertreter/innen, der/die Schriftführer/in und ein/e Stellvertreter/in sowie alle Vertreter/innen der Schulkonferenz und Fachkonferenzen gewählt.
Themen: Wahlen / Berichte aus den Gremien / Information der Schulleitung

Fachkonferenzen:

Treffen sich mindestens zweimal im Schuljahr. Eltern haben nur beratende Funktion.

Schulkonferenz:

Trifft sich zwei- bis viermal im Jahr. Die Schulkonferenz ist das Beschlussorgan der Themen und Beschlussbereiche: vgl. § 65 Schulgesetz.

Klassenpflegschaft (§ 73 SchulG)

  1. Aufgaben

Die Klassenpflegschaft ist an der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse beteiligt. Die Beteiligung an der Bildungs- und Erziehungsarbeit umfasst mit Ausnahme der Leistungsbeurteilungen insbesondere die Beratung über:

• Art und Umfang der Hausaufgaben,
• Durchführung der Leistungsüberprüfungen,
• Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften,
• Schulveranstaltungen außerhalb der Schule,
• Anregungen zur Einführung von Lernmitteln,
• Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten,
• Anregungen zur Auswahl der Unterrichtsinhalte,
• Mitarbeit von Erziehungsberechtigten bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen und bei Angeboten im Ganztagsbereich.

  1. a) stimmberechtigte Mitglieder

Die Erziehungsberechtigten der Schüler/innen der Klasse (Die Erziehungsberechtigten haben für jede/n von ihnen vertretenen Schüler/in gemeinsam eine Stimme).

  1. b) beratende Mitglieder

Der/die Klassenlehrer/in, ab der 7. Klasse der/die Klassensprecher/in und Stellvertreter/in, (auf Wunsch) der/die Schulleiter/in oder eine von ihm/ihr beauftragte/r Lehrer/in sowie die übrigen Lehrer/innen der Klasse, die volljährigen Schüler/innen der Klasse, die Eltern volljähriger Schüler/innen.

  1. Wahlen

Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres (bis spätestens drei Wochen nach Unterrichtsbeginn) für dessen Dauer aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Klasse den/die Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.

  1. Aufgaben des/der Vorsitzenden

• Einberufung der Klassenpflegschaft (somit wird zur Klassenpflegschaftssitzung von der/dem Vorsitzenden eingeladen),
• Leitung der Klassenpflegschaftssitzung,
• Teilnahme an den Jahrgangsausschuss – und Schulpflegschaftssitzungen,
• Information der Eltern der Klasse.

  1. Hinweise zur Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist die Sitzung nur, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Das heißt z. B., bei einer Klasse mit 30 Kindern müssen 16 »Stimmen« anwesend sein bzw. abgegeben werden können. Als anwesend gelten tatsächlich nur die Personen, die sich im Sitzungsraum befinden. Allerdings wurde im Schulgesetz die parlamentarische Regel übernommen, wonach [wie in allen Schulgremien] die Klassenpflegschaft beschlussfähig ist, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn offensichtlich weniger Stimmen anwesend sind als erforderlich.

Die/der Vorsitzende ist nicht »von Amts wegen« verpflichtet die Beschlussfähigkeit oder Unfähigkeit festzustellen: Sie/er muss es tun, wenn ein Mitglied dies beantragt, oder wenn sie/er dies wegen der Wichtigkeit des zu beratenden Tagesordnungspunktes für notwendig erachtet.

Wird formell über die Beschlussfähigkeit befunden, hat dies entweder zu Beginn der Sitzung, vor Aufruf der Tagesordnung oder unmittelbar nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes zu erfolgen.

Ist die Beschlussunfähigkeit einmal festgestellt worden, gibt es keine Möglichkeit mehr, die Sitzung fortzusetzen.

Wurde allerdings eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit vertagt, ist die Klassen-pflegschaft bei der erneuten Beratung zu dieser Angelegenheit (in der nächsten oder einer der nächsten Sitzungen) auf jeden Fall beschlussfähig, egal wie viele »Stimmen« anwesend sind. Allerdings ist auf diese besondere rechtliche Regelung in der Einladung zu der Sitzung hinzuweisen.

Alle Beschlüsse, die vor der Feststellung der Beschlussunfähigkeit getroffen wurden, sind und bleiben gültig [haben Bestandskraft]

Schulpflegschaft (§ 72 SchulG)

  1. Aufgaben

Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit und fördert den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.
In Erfüllung dieser Aufgaben:

• berät die Schulpflegschaft die von der Schulkonferenz zu beratenden bzw. zu beschließenden Angelegenheiten,
• berät, plant und beschließt die Schulpflegschaft gemeinsame Aktionen der Erziehungs-berechtigten,
• berät und beschließt die Schulpflegschaft Anträge an die Schulkonferenz.

  1. a) stimmberechtigte Mitglieder

Die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften.

  1. b) beratende Mitglieder

Die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaften (im Vertretungsfall haben die stellvertretenden Vorsitzenden Stimmrecht), die Vertreter der Erziehungsberechtigten in der Schulkonferenz, die nicht Vorsitzende oder stellv. Vorsitzende einer Klassenpflegschaft sind der/die Schulleiter/in oder dessen/deren ständige/r Vertreter/in soll an den Sitzungen teilnehmen. Zwei vom Schülerrat gewählte Schüler/innen ab Klasse 7 können mit beratender Stimme teilnehmen.

  1. Wahlen

Die Schulpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres (bis spätestens fünf Wochen nach Unterrichtsbeginn für dessen Dauer:

• die/den Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in aus dem Kreis der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Klasenpflegschaften,
• den/die Schriftführer/in und einen/eine Stellvertreter/in
• 6 Vertreter der Erziehungsberechtigten und 6 Stellvertreter/innen aus dem Kreis aller Erziehungsberechtigten für die Schulkonferenz.
• Der/die Schulpflegschaftsvorsitzende und die Vertreter sind gesetzte
(= geborenes) Mitglieder der Schulkonferenz
• die Vertreter der Erziehungsberechtigten für die Fachkonferenzen aus dem Kreis aller Erziehungsberechtigten.

Die Schulpflegschaft wählt darüber hinaus im entsprechenden Rhythmus für jeweils zwei Jahre 2 Delegierte und 2 stellv. Delegierte für die Landeselternschaft der integrierten Schulen in NRW (LEiS) 

  1. Aufgaben der/des Vorsitzenden

• Koordination der Elternmitwirkung an der Schule,
• Einberufung der Schulpflegschaft,
• Leitung der Schulpflegschaftssitzung,
• Leitung der Ausschusssitzung,
• Teilnahme an den Sitzungen der Schulkonferenz,
• Repräsentation der Schulpflegschaft nach innen und außen (z. B. bei Einführungsveranstaltungen für die Eltern der Schüler des 5. Jahrgangs),
• Ausführung von Beschlüssen der Schulpflegschaft,
• Koordination der Sammlung und Weiterleitung der Mitgliedsbeiträge für die Landeselternschaft LEiS,
• Information der Vorsitzenden der Jahrgangsausschüsse, der Vertreter der Erziehungsberechtigten in der Schulkonferenz und der Delegierten für den Landeselternrat,
• i.d.R. Teilnahme an Teilkonferenzen (TK) wie z.B. der Auswahlkommission Lehrerein-stellung, der Dringlichkeits/Eilentscheidungen, der TK Schulprogramm, der TK Lehrerkonferenz – soweit keine anderen Mitglieder der Schulkonferenz vorgeschlagen bzw. gewählt werden,
• Kontaktpflege zum Förderverein der Schule,
• Kontaktpflege zu den Schulpflegschaften anderen Schulen
• Beratung der Vertreter der Erziehungsberechtigten in Fragen der Elternmitwirkung, Kontaktpflege zur Schulleitung und zur Lehrerschaft.

  1. Hinweis

Es findet nur eine konstituierende Schulpflegschaftssitzung zu Beginn des Schuljahres statt.

Schulkonferenz (§ 65 SchulG)

  1. Aufgaben

An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken.
Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei
Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten:
Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:

  1. Schulprogramm (§ 3 Abs. 2),
  2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
    (§ 3 Abs. 3),
  3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs: 3, § 5, § 9 Abs. 3),
  4. Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2),
  5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1),
  6. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote
    (§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts,
  7. Organisation der Schuleingangsphase (§ 1.1 Abs. 2und 3),
  8. Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts
    (§ 20 Abs. 7 und 8),
  9. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§ 29 Abs.2),
  10. Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96),
  11. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben
    und Klassenarbeiten,
  12. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen
    (§ 42 Abs. 5),
  13. Information und Beratung (§ 44), 14.
  14. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Abs. 4),
  15. Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (§ 49 Abs. 2),
  16. Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55)
    und Sponsoring (§ 99 Abs. |),
  17. Schulhaushalt (§ 59 Abs. 9),
  18. Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 Abs. 1 und 2),
  19. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften
    (§ 63 Abs. 6 und § 64 Abs. 5),
  20. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson (§ 70 Abs. 5), Teilkonferenzen und des Vertrauensausschusses (§ 67 Abs. 1 und 2),
  21. besondere Formen der Mitwirkung (§ 75),
  22. Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),
  23. Erlass einer Schulordnung,
  24. Ausnahmen vom Alkohol- und Rauchverbot (§ 54 Abs. 5),
  25. Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Abs. 1),
  26. Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Abs. 8).

Bei den vorstehend aufgeführten Entscheidungszuständigkeiten handelt es sich um einen abschließenden Katalog, der nur durch den Gesetzgeber oder den Kultusminister erweitert werden kann!

  1. a) stimmberechtigte Mitglieder

Die Schulkonferenz einer Schule mit mehr als 500 Schülern und der Sekundarstufe I und II also auch dem Heinrich Heine Gymnasium) hat 18 Mitglieder (im Verhältnis 1:1:1, also 6 Vertreter der Lehrerschaft, 6 Vertreter der Schülerschaft und 6 Elternvertreter)
Gemäß § 66 kann die Schulkonferenz mit min. 2/3-Stimmenzahl beschließen, die Zahl ihrer Mitglieder zu erhöhen: Diesen Beschluss hat die Schulkonferenz gefasst und die Anzahl der Mitglieder auf insgesamt 36 erhöht. Der/die Vorsitzende der Schulpflegschaft und der/die Schülersprecher/in sind jeweils – unter Anrechnung auf die Zahl der Vertreter/innen der Erziehungsberechtigten und der Schüler/innen – geborene Mitglieder der Schulkonferenz, sofern sie dies nicht ablehnen. Sie müssen also nicht wie die jeweils 11 übrigen Mitglieder von der Schulpflegschaft bzw. dem Schülerrat gewählt werden. Es können nur Schüler/innen vom 7. Jahrgang an als Mitglied gewählt werden. Die Wahlen erfolgen jeweils für die Dauer eines Schuljahres. Lehrerkonferenz, Schülerrat und Schulpflegschaft wählen die gleiche Anzahl Stellvertreter/innen in festzulegender Reihenfolge.

  1. b) beratende Mitglieder

Der/die ständige Vertreter/in des/der Schulleiters/in, Verbindungslehrer/innen, Vertreter/innen des Schulträgers

  1. c) Vorsitz

Den Vorsitz in der Schulkonferenz hat der/die Schulleiter/in inne. Er/sie lädt zu den Sitzungen ein, hat die Verhandlungsführung, kann Anträge stellen und Sachbeiträge leisten. Er/sie hat jedoch, ebenso wie im Falle der Vertretung sein/e ständige/r Vertreter/in kein Stimmrecht. Abweichend hiervon gibt bei Stimmengleichheit in der Schulkonferenz seine/ihre Stimme oder die des/der ständigen Vertreters/in den Ausschlag.

  1. Dringlichkeits/-Eilentscheidungen

In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der/die Schulleiter/ in mit je einem/einer von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertreter/in der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist der nächsten Schulkonferenz zur Genehmigung vorzulegen. Diese kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht schon durch die Ausführung des Beschlusses Rechte anderer entstanden

  1. Teilkonferenzen

Die Schulkonferenz kann für besondere Aufgabengebiete Teilkonferenzen (= Ausschüsse oder TK) einrichten. Sie legt die Zusammensetzung der Teilkonferenzen fest. Die Teilkonferenz berät über das ihr zugewiesene Aufgabengebiet und bereitet Beschlüsse der Schulkonferenz vor. In einzelnen Angelegenheiten, die ihrer Entscheidungsgewalt unterliegt, kann die Schulkonferenz widerruflich, zeitlich begrenzt, längstens für die Dauer des Schuljahres die Entscheidungskompetenz auf eine Teilkonferenz oder den/die Schulleiter/in übertragen.
Am Heinrich Heine Gymnasium sind zwar verschiedene Teilkonferenzen eingerichtet worden, ohne jedoch eigene Entscheidungskompetenzen auf diese zu übertragen.

Fachkonferenzen (§ 70 SchulG)

Die Schulkonferenz hat Fachkonferenzen einzurichten, wenn mindestens zwei Lehrer/innen die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten.

  1. Aufgaben

Die Fachkonferenzen entscheiden in ihrem Fach insbesondere über folgende Angelegenheiten:
• Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit sowie zur Leistungsbewertung,
• Anregungen an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln und Anschaffung von Lernmitteln,
• Vorschläge für den Aufbau von Sammlungen sowie für die Einrichtung von Fachräumen und Werkstätten.

  1. a) stimmberechtigte Mitglieder

Die Lehrer/innen, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten.

  1. b) beratende Mitglieder:

Je zwei Vertreter/innen der Erziehungsberechtigten und der Schüler/innen können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Fachkonferenzen teilnehmen. Auch Teilnehmer/innen, denen kein Stimmrecht zusteht, können eigene Anträge stellen.

  1. Hinweis

Die Fachkonferenzen tagen in der Regel bis zu dreimal im Schuljahr. Die Sitzungen finden immer am Nachmittag statt und werden meist zu Schuljahresbeginn festgelegt. Zu den Sitzungen wird von dem/der Fachkonferenzvorsitzenden mindestens 1 Woche vorher geladen.
Eltern in der Fachkonferenz müssen nicht Klassenpflegschaftsvertreterlnnen sein. Alle interessierten Erziehungsberechtigten haben das Recht, sich um einen Sitz in einer Fachkonferenz zu bewerben. Deshalb sollten die Klassenpflegschaftsvorsitzenden in der ersten Klassenpflegschaftssitzung des Schuljahres erfragen, wer an der Mitarbeit interessiert ist. Die Benennung der Vertreterinnen der Erziehungsberechtigten erfolgt über Schulpflegschaft.

Ordnungsmaßnahmen (§ 53 SchulG)

Ordnungsmaßnahmen dienen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von beteiligten Personen und Sachen. Sie können angewandt werden bei Pflichtverletzungen durch Schüller/innen, insbesondere bei:

• Störung des Unterrichts oder sonstigen Schulveranstaltungen,
• Verletzung der Teilnahmepflicht,
• Verstößen gegen die Schulordnung, die Hausordnung oder andere schulische Verordnungen.

Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen kommt erst dann in Betracht, wenn andere. erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten.

Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. der schriftliche Verweis,
  2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
  3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu
    zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
  4. die Androhung der Entlassung von der Schule, die Entlassung von
    der Schule,
  5. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes
    durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
  6. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die
    obere Schulaufsichtsbehörde.

Über Ordnungsmaßnahmen Nr. 1 bis 3 entscheidet der/die Schulleiter/in nach Anhörung der Schülerin oder des Schülers. Der/die Schulleiter/in kann sich von der Teilkonferenz beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen., Den Eltern und dem/der Klassen-lehrer/in oder dem/der Jahrgangsstufenleiter/in ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann auf vorherige Anhörungen verzichtet werden; sie sind dann nachzuholen.

Über Ordnungsmaßnahmen Nr. 4 und 5 entscheidet eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören ein Mitglied der Schulleitung, der/die Klassen-lehrer/in und/oder der/die Jahrgangsstufenleiter/in und drei weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrer/innen oder Mitarbeiter/innen gemäß § 58 als ständige Mitglieder an. Weitere, für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Mitglieder sind ein/e Ver-treter/in der Schulpflegschaft (i. d. R. der/die Schulpflegschaftsvorsitzde) und des Schüler-rates. Diese nehmen an Sitzungen nicht teil, wenn der/die Schüler/in oder die Eltern der Teilnahme widersprechen. 
Klassenkonferenz (§ 71 SchulG)

Aufgaben

Die Klassenkonferenz entscheidet über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Klasse Sie berät schwerpunktmäßig über den Leistungsstand der Schüler/innen und trifft die Entscheidungen nach der Versetzungsordnung

Die Lehrer/innen der Klasse bilden die Klassenkonferenz, deren Vorsitzender der/die Klassenlehrer/in ist. Der/die Schulleiter/in oder ein/e von ihm/ihr beauftragte/r Lehrer/in ist berechtigt, an den Sitzungen der Klassenkonferenz teilzunehmen.